KI-Bilder sind billig, schnell und oft besser als Stockfotos. Genau deshalb landen sie inzwischen überall – in Anzeigen, Shops, auf Websites. Rechtlich gibt es dabei zwei getrennte Ebenen, die häufig verwechselt werden: die Kennzeichnung nach dem AI Act und die Täuschung nach dem Wettbewerbsrecht.

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Ebene 1: Die Kennzeichnungspflicht

Artikel 50 Absatz 4 verlangt die Offenlegung, wenn Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugt oder manipuliert wurde und einen täuschend echten Eindruck erweckt.

Der Maßstab ist der Realismus. Eine offensichtliche Illustration oder ein Comic braucht keinen Hinweis. Ein fotorealistisches Bild, das eine reale Situation zeigen könnte, sehr wohl.

Ebene 2: Das Wettbewerbsrecht

Diese Ebene ist in der Praxis oft gefährlicher, weil sie schon vor dem AI Act galt und aktiv über Abmahnungen durchgesetzt wird.

Ein KI-Bild, das ein Produkt schöner darstellt, als es ist, kann eine irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG sein. Der KI-Hinweis heilt das nicht. Wer einen Gebrauchtwagen ohne die vorhandenen Kratzer zeigt, täuscht – mit oder ohne Kennzeichnung.

Was fast immer unproblematisch ist

  • Abstrakte Hintergründe, Muster, Farbverläufe.
  • Illustrationen und Icons in klar grafischem Stil.
  • Stimmungsbilder ohne Produktbezug, etwa eine Landschaft im Header.
  • Interne Moodboards und Entwürfe.

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Der Selbstcheck ordnet deinen konkreten KI-Einsatz ein – statt allgemeiner Regeln bekommst du die Handlungsfelder, die wirklich zu deinem Betrieb passen.

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Was heikel wird

  • Fotorealistische Menschen als vermeintliche Kunden oder Mitarbeiter. Immer kennzeichnen – und niemals als echte Referenz ausgeben.
  • Produktbilder des konkret verkauften Artikels. Hier gehört ein echtes Foto hin.
  • Vorher-Nachher-Darstellungen bei Dienstleistungen. Generierte Ergebnisse sind hier schnell irreführend.
  • Reale Orte oder Gebäude, die nicht so aussehen. Bei Immobilien und Gastronomie besonders relevant.

Das Urheberrecht als dritte Ebene

Rein KI-generierte Bilder genießen nach herrschender Auffassung in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz, weil die menschliche Schöpfung fehlt. Praktisch heißt das: Ein Wettbewerber darf dein KI-Bild grundsätzlich übernehmen.

Wenn ein Bild deine Marke tragen soll, ist ein echtes Foto oder eine bearbeitete Gestaltung die sicherere Wahl.

Fristen im Überblick

PflichtGilt abStatus
Art. 4 – KI-Kompetenz der Mitarbeiter2. Februar 2025gilt bereits
Art. 5 – Verbotene KI-Praktiken2. Februar 2025gilt bereits
Pflichten für GPAI-Modelle2. August 2025gilt bereits
Art. 50 – Transparenz und Kennzeichnung2. August 2026gilt bereits
Kennzeichnung von Bestandssystemen2. Dezember 2026Schonfrist läuft
Hochrisiko-Systeme nach Anhang III2. Dezember 2027verschoben, gilt ab
KI in regulierten Produkten (Anhang I)2. August 2028verschoben, gilt ab

Häufige Fragen

Muss ich jedes KI-Bild kennzeichnen?

Nur, wenn es täuschend echt wirkt. Offensichtliche Illustrationen und abstrakte Grafiken fallen nicht darunter.

Wo muss der Hinweis stehen?

Deutlich erkennbar am Bild – als Bildunterschrift, Wasserzeichen oder Einblendung. Ein Vermerk allein im Impressum reicht nicht.

Darf ich KI-Bilder für Produktfotos im Shop nutzen?

Für das konkret verkaufte Produkt ist davon abzuraten. Abweichungen zwischen Bild und Ware sind wettbewerbsrechtlich angreifbar und führen zu Retouren.

Wie du jetzt konkret weitermachst

Der schnellste Weg zu einer belastbaren Einschätzung führt über den kostenlosen Selbstcheck. Du beantwortest 12 kurze Fragen zu deinem tatsächlichen KI-Einsatz und bekommst sofort eine persönliche Auswertung – mit den Handlungsfeldern, die wirklich zu dir passen, statt allgemeiner Hinweise.

In der Auswertung findest du außerdem die passenden Arbeitshefte zu deinen Handlungsfeldern, mit denen du die Umsetzung Schritt für Schritt erledigst. Und wenn du deine Punkte abgearbeitet hast, kannst du dir dort dein kostenloses Badge für die eigene Website holen.

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Passend dazu

Stand: September 2026. Der Digital Omnibus ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026 unverändert. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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