Writesonic

Text & Content Pflichten wahrscheinlich Zur Anbieter-Seite ↗

Bei der Nutzung von Writesonic sollten Selbstständige und kleine Unternehmen vor allem die Transparenzpflichten des Art. 50 beachten: Der Anbieter muss synthetische Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen, während Nutzer bei Chatbots, Deepfakes und KI‑Texten zu öffentlichen Themen ohne redaktionelle Kontrolle Offenlegungspflichten haben. Eine generelle Kennzeichnung aller KI‑Ergebnisse ist nicht erforderlich.

Kennzeichnungspflicht (Art. 50)

⏰ Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026

Writesonic ist ein KI‑basiertes Text‑ und Content‑Tool, das Inhalte wie Werbetexte, Blogbeiträge oder Social‑Media‑Posts erzeugen kann. Nach dem EU‑AI‑Act (in Kraft seit 08/2024) gilt Art. 50 ab dem 02.08.2026. Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung von synthetischen Inhalten liegt beim Anbieter – Writesonic muss also Wasserzeichen oder Metadaten einbetten, damit Dritte die Herkunft erkennen können. Als Nutzer (Deployer) entstehen Pflichten nur in konkreten Fällen: 1. Chatbots – Wenn Sie mit Writesonic erstellte Dialogsysteme einsetzen, muss klar erkennbar sein, dass Nutzer mit einer KI sprechen. 2. Deepfakes – KI‑generierte bzw. manipulierte Bilder, Audios oder Videos, die Personen oder Ereignisse fälschlich darstellen, müssen als künstlich gekennzeichnet werden. 3. KI‑Texte zu Themen von öffentlichem Interesse – Werden solche Texte veröffentlicht, ohne dass ein Mensch sie prüft und redaktionell verantwortet, ist eine Offenlegung nötig. Ein rein redaktionell überarbeiteter Werbetext, der mit Writesonic erstellt wurde, muss in der Regel nicht als KI‑Text gekennzeichnet werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Anwendung in einen der genannten Fälle fällt und ggf. entsprechende Hinweise bereitstellen.

Häufige Fragen zu Writesonic

Muss ich bei der Nutzung von Writesonic meine Kunden darüber informieren, dass Texte von einer KI erstellt wurden?

Nur wenn die Texte als Chatbot‑Antworten, Deepfakes oder KI‑Texte zu öffentlichen Themen ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht werden. Für rein redaktionell bearbeitete Werbetexte besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht.

Wie kann ich sicherstellen, dass die von Writesonic erzeugten Inhalte den Art.-50‑Pflichten entsprechen?

Writesonic selbst muss die Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen. Als Nutzer sollten Sie prüfen, ob Sie die Inhalte in einem Chatbot einsetzen, Deepfakes erstellen oder öffentlich relevante Texte ohne redaktionelle Kontrolle veröffentlichen – in diesen Fällen müssen Sie entsprechende Offenlegungen bereitstellen.

Gilt die Kennzeichnungspflicht von Art. 50 auch für interne Dokumente, die ich mit Writesonic erstelle?

Die Pflicht zur Kennzeichnung durch den Anbieter gilt grundsätzlich für alle von Writesonic erzeugten Inhalte. Für interne Nutzung ohne Veröffentlichung an Dritte besteht jedoch keine zusätzliche Offenlegungspflicht für den Nutzer, solange die Inhalte nicht als Chatbot, Deepfake oder öffentliches KI‑Textmaterial ohne menschliche Kontrolle verwendet werden.

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Stand: 11. September 2026

Alle Angaben sind eine erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.