Video & Avatar Pflichten wahrscheinlich Zur Anbieter-Seite ↗
Bei der Nutzung von Synthesia sollten Selbstständige und kleine Unternehmen vor allem die Transparenz‑ und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 des EU‑AI‑Acts sowie datenschutzrechtliche Vorgaben beachten. Die Pflichten ergeben sich aus der Anbieter‑Markierungspflicht und den Anwender‑Offenlegungspflichten für Chatbots, Deepfakes und KI‑Texte von öffentlichem Interesse.
⏰ Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026
Häufige Fragen zu Synthesia
Muss ich bei Videos, die ich mit Synthesia erstelle, einen Hinweis auf KI‑Erstellung anbringen?
Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 liegt bei Synthesia als Anbieter. Sie müssen jedoch einen Hinweis geben, wenn das Video als Chatbot‑Avatar eingesetzt wird oder Deepfake‑Charakter hat, damit Betrachter erkennen, dass KI‑Inhalte verwendet wurden.
Welche Transparenzpflichten gelten gegenüber Personen, die in Synthesia‑Avataren abgebildet werden?
Wenn Sie Avatare von realen Personen nutzen, müssen Sie sicherstellen, dass diese Personen über die KI‑Erstellung informiert sind und ggf. ihre Einwilligung vorliegt. Bei Deepfake‑Darstellungen ist zusätzlich ein klarer Hinweis erforderlich, dass das Bild manipuliert ist.
Wie prüfe ich, ob die Nutzung von Synthesia datenschutzkonform ist?
Überprüfen Sie, welche personenbezogenen Daten (z. B. Bild‑ oder Stimmaufnahmen) verarbeitet werden, und stellen Sie sicher, dass Sie eine rechtmäßige Grundlage nach DSGVO haben – meist Einwilligung der betroffenen Person. Dokumentieren Sie die Verarbeitung und prüfen Sie, ob Synthesia geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten bietet.
Nutzt du dieses Tool beruflich? Finde in 2 Minuten heraus, welche AI-Act-Pflichten für dich konkret relevant sein können.
Jetzt kostenlosen Selbstcheck starten →
Kostenlos • anonym • ohne Anmeldung • Ergebnis sofort
Stand: 11. September 2026
Alle Angaben sind eine erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.