Pika

Video & Avatar Pflichten wahrscheinlich Zur Anbieter-Seite ↗

Bei der Nutzung von Pika sollten Selbstständige und kleine Unternehmen ab dem 2. August 2026 insbesondere die Transparenzpflichten des Art. 50 beachten, wobei die Kennzeichnungspflicht primär den Anbieter betrifft und Nutzer nur in bestimmten Fällen offengelegt werden müssen.

Kennzeichnungspflicht (Art. 50)

⏰ Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026

Pika (https://pika.art) ist ein KI‑gestütztes Tool zur Erstellung von Videos und Avataren. Laut redaktioneller Risikoeinstufung gelten für die berufliche Nutzung Pflichten wahrscheinlich, weil das System Inhalte erzeugen kann, die unter die Transparenzvorgaben des Art. 50 fallen. Der Anbieter muss die von Pika generierten synthetischen Medien maschinenlesbar markieren – zum Beispiel durch Wasserzeichen oder Metadaten. Diese Verpflichtung liegt allein beim Anbieter, nicht beim Nutzer.
Für Anwender (Deployer) ergeben sich Offenlegungspflichten nur in drei konkreten Fällen: (a) Wenn ein KI‑Chatbot eingesetzt wird, muss klar erkennbar sein, dass die Kommunikation mit einer KI erfolgt. (b) Bei Deepfakes – also KI‑generierten oder manipulierten Bildern, Audios oder Videos, die reale Personen oder Ereignisse vortäuschen – muss die künstliche Herkunft offengelegt werden. (c) KI‑generierte oder -veränderte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die veröffentlicht werden, müssen gekennzeichnet werden, sofern keine menschliche redaktionelle Kontrolle besteht. Ein rein werbender Text, der mit Pika erstellt und anschließend von einem Menschen redaktionell überarbeitet wurde, muss in der Regel nicht als KI‑Text gekennzeichnet werden.
Unternehmen sollten daher vor der Veröffentlichung prüfen, ob einer der genannten Fälle zutrifft, und gegebenenfalls entsprechende Hinweise einbauen, um den Art. 50‑Vorgaben zu entsprechen.

Häufige Fragen zu Pika

Muss ich bei der Nutzung von Pika meine erstellten Videos kennzeichnen?

Die Kennzeichnungspflicht für maschinenlesbare Markierungen liegt beim Anbieter Pika. Als Nutzer müssen Sie nur dann einen Hinweis geben, wenn das Video als Deepfake eingesetzt wird oder wenn es sich um ein KI‑generiertes Bild handelt, das reale Personen täuscht.

Wie gehe ich mit KI‑basierten Chatbots, die ich mit Pika erstelle, um?

Wenn Sie einen Chatbot aus Pika einsetzen, muss klar erkennbar sein, dass die Interaktion mit einer KI erfolgt. Ein Hinweis wie „Dieser Chatbot wird von künstlicher Intelligenz unterstützt“ ist in der Regel ausreichend.

Muss ich KI‑Texte, die ich mit Pika für Blog‑Artikel zu politischen Themen erstelle, kennzeichnen?

Ja, wenn der Text ohne menschliche redaktionelle Kontrolle veröffentlicht wird und ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, ist eine Kennzeichnung nach Art. 50 erforderlich. Wird der Text jedoch von einer Person geprüft und verantwortet, ist in der Regel keine Kennzeichnung nötig.

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Stand: 11. September 2026

Alle Angaben sind eine erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.