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Bei der beruflichen Nutzung von Leonardo AI sollten Selbstständige und kleine Unternehmen ab dem 02.08.2026 die Transparenzpflichten des Art. 50 beachten, wobei die Kennzeichnungspflicht primär beim Anbieter liegt und Nutzer nur in bestimmten Fällen offenlegen müssen.
⏰ Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026
Als Nutzer (Deployer) gelten für Sie Offenlegungspflichten nur in drei konkreten Situationen: 1) Wenn Sie das Tool in einem Chatbot einsetzen, muss klar erkennbar sein, dass die Interaktion mit einer KI erfolgt. 2) Bei Deepfakes – also KI‑generierten oder manipulierten Bildern, Audios oder Videos, die reale Personen oder Ereignisse nachahmen – ist eine eindeutige Hinweis‑Kennzeichnung erforderlich. 3) Wenn Sie KI‑generierte oder -veränderte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlichen und keine menschliche redaktionelle Kontrolle besteht, muss die KI‑Herkunft offengelegt werden. Für rein kommerzielle Inhalte, die nachträglich von einem Menschen redaktionell bearbeitet wurden (z. B. ein Werbetext, der mit ChatGPT erstellt und anschließend von Ihnen finalisiert wird), besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht.
Häufige Fragen zu Leonardo AI
Muss ich bei Bildern, die ich mit Leonardo AI erstellt habe, einen Hinweis anbringen?
Die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung liegt beim Anbieter Leonardo AI. Als Nutzer müssen Sie nur sicherstellen, dass Sie die Bilder nicht in Kontexten einsetzen, die unter die Nutzer‑Offenlegungspflichten fallen (z. B. Deepfakes).
Wie muss ich Deepfakes, die ich mit Leonardo AI erstelle, kennzeichnen?
Deepfakes, also KI‑generierte oder manipulierte Medien, die reale Personen oder Ereignisse nachahmen, müssen eindeutig als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden – zum Beispiel durch einen sichtbaren Hinweis oder einen begleitenden Text, der die Herkunft erklärt.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Werbematerialien, die ich mit Leonardo AI generiere?
In der Regel nicht. Wenn das Werbematerial nach der KI‑Erstellung von Ihnen redaktionell überarbeitet und verantwortet wird, besteht keine generelle Kennzeichnungspflicht nach Art. 50. Nur wenn das Material ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht wird und von öffentlichem Interesse ist, wäre eine Offenlegung nötig.
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Stand: 11. September 2026
Alle Angaben sind eine erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.