Video & Avatar Pflichten wahrscheinlich Zur Anbieter-Seite ↗
HeyGen kann für die Erstellung von Videos und Avataren genutzt werden; ab 02.08.2026 gelten Transparenz‑Pflichten nach Art. 50 des EU‑AI‑Acts. Selbstständige und kleine Unternehmen sollten die Anbieter‑Kennzeichnungspflicht und ihre eigenen Offenlegungspflichten bei Chatbots, Deepfakes und KI‑Texten beachten.
⏰ Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026
Häufige Fragen zu HeyGen
Muss ich bei der Nutzung von HeyGen meine erstellten Videos kennzeichnen?
Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 liegt beim Anbieter HeyGen, der die Inhalte maschinenlesbar markieren muss. Als Nutzer müssen Sie nur dann offenlegen, wenn das Video als Deepfake eingesetzt wird oder wenn es KI‑generierte Inhalte zu öffentlichen Themen ohne redaktionelle Kontrolle enthält.
Wie erfüllt HeyGen die maschinenlesbare Markierungspflicht nach Art. 50?
HeyGen ist verpflichtet, synthetische Medien mit Wasserzeichen, Metadaten oder ähnlichen technischen Hinweisen zu versehen, die von Maschinen ausgelesen werden können. Diese Verpflichtung liegt allein beim Anbieter und entlastet den Nutzer von einer eigenen Kennzeichnungspflicht.
Welche Datenschutz‑Prüfungen muss ich als kleiner Betrieb durchführen, wenn ich HeyGen für Kundenvideos einsetze?
Prüfen Sie, ob in den Videos personenbezogene Daten (z. B. Gesichter, Stimmen) verarbeitet werden. Holen Sie ggf. Einwilligungen der betroffenen Personen ein, informieren Sie über die KI‑Verarbeitung und stellen Sie sicher, dass die Datenverarbeitung mit der DSGVO vereinbar ist, insbesondere hinsichtlich Zweckbindung, Datensparsamkeit und Sicherheitsmaßnahmen.
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Stand: 11. September 2026
Alle Angaben sind eine erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.