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Bei der Nutzung von Gamma sollten Selbstständige und kleine Unternehmen vor allem die Transparenzpflichten nach Art. 50 des EU‑AI‑Acts im Blick behalten, insbesondere wenn KI‑generierte Inhalte veröffentlicht werden. Die Kennzeichnungspflicht liegt primär beim Anbieter, während Nutzer nur in bestimmten Fällen offenlegen müssen, dass Inhalte KI‑basiert sind.
⏰ Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026
Häufige Fragen zu Gamma
Muss ich bei der Nutzung von Gamma meine Präsentationen kennzeichnen?
Grundsätzlich ist die Kennzeichnungspflicht für Nutzer nur dann relevant, wenn die Inhalte als Deepfake gelten, als KI‑Chatbot‑Interaktion erkennbar sein müssen oder wenn KI‑Texte zu öffentlichen Themen ohne redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden. Für normale Präsentationen ohne diese Merkmale ist keine Kennzeichnung nötig.
Wie funktioniert die maschinenlesbare Markierung bei Gamma?
Die maschinenlesbare Markierung (z. B. Wasserzeichen oder Metadaten) ist eine Anbieter‑pflicht und wird von Gamma automatisch in die erzeugten Dateien eingebettet. Sie müssen als Nutzer diese Markierung nicht selbst hinzufügen, sollten sie aber nicht entfernen.
Ab wann muss ich die Transparenzpflicht nach Art. 50 beachten?
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 des EU‑AI‑Acts gelten ab dem 02.08.2026. Bis dahin sollten Sie bereits prüfen, ob Ihre geplanten Anwendungsfälle unter die Ausnahmen fallen und ggf. interne Prozesse zur Kennzeichnung einrichten.
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Stand: 11. September 2026
Alle Angaben sind eine erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.