Der AI Act bekommt die Aufmerksamkeit, aber in der Praxis kommen die meisten Probleme aus der DSGVO. Sie gilt seit 2018, sie wird aktiv durchgesetzt, und sie greift in dem Moment, in dem personenbezogene Daten in ein KI-Tool wandern. Diese vier Fragen klären den Großteil.
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Frage 1: Gehen überhaupt personenbezogene Daten hinein?
Wenn nein, ist die DSGVO nicht betroffen und vieles wird einfach. Wer sich nur Überschriften formulieren lässt, hat kein Datenschutzthema.
Der Personenbezug schleicht sich aber leicht ein: eine E-Mail, die zusammengefasst werden soll, ein Lebenslauf, eine Beschwerde mit Kundenname, ein Meeting-Transkript. Sobald ein Mensch identifizierbar ist, gilt die DSGVO vollständig.
Frage 2: Gibt es eine Rechtsgrundlage?
Jede Verarbeitung braucht eine Grundlage nach Artikel 6 DSGVO. Bei KI-Tools ist das meistens das berechtigte Interesse oder die Vertragserfüllung. Beides muss zum konkreten Zweck passen und sollte kurz dokumentiert sein.
Bei besonderen Kategorien nach Artikel 9 – Gesundheit, Religion, Gewerkschaft, biometrische Daten – reicht das nicht. Dort brauchst du eine ausdrückliche Einwilligung oder eine spezielle gesetzliche Erlaubnis.
Frage 3: Besteht ein AV-Vertrag?
Der Toolanbieter verarbeitet Daten in deinem Auftrag. Nach Artikel 28 DSGVO braucht das einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Bei den meisten Anbietern ist er vorhanden, muss aber aktiv abgeschlossen oder im Konto aktiviert werden.
Wichtig: Kostenlose Privatkonten haben in der Regel keinen AV-Vertrag. Genau das macht die berufliche Nutzung von Gratistarifen so heikel.
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Frage 4: Wohin gehen die Daten?
Viele Anbieter sitzen in den USA. Der Transfer ist über das EU-US Data Privacy Framework möglich, wenn der Anbieter zertifiziert ist, oder über Standardvertragsklauseln.
Prüfbar ist das in wenigen Minuten: Steht der Anbieter auf der offiziellen DPF-Liste? Bietet er EU-Hosting an? Beides schriftlich festhalten – das ist der Nachweis, dass du geprüft hast.
Die Verarbeitungsverzeichnis-Pflicht
Fast jeder Betrieb muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. KI-Tools mit Personenbezug gehören dort hinein – als eigener Eintrag mit Zweck, Datenkategorien, Empfängern und Löschfristen.
Wenn du das KI-Inventar bereits angelegt hast, ist das eine Fleißarbeit von zwanzig Minuten.
Fristen im Überblick
| Pflicht | Gilt ab | Status |
|---|---|---|
| Art. 4 – KI-Kompetenz der Mitarbeiter | 2. Februar 2025 | gilt bereits |
| Art. 5 – Verbotene KI-Praktiken | 2. Februar 2025 | gilt bereits |
| Pflichten für GPAI-Modelle | 2. August 2025 | gilt bereits |
| Art. 50 – Transparenz und Kennzeichnung | 2. August 2026 | gilt bereits |
| Kennzeichnung von Bestandssystemen | 2. Dezember 2026 | Schonfrist läuft |
| Hochrisiko-Systeme nach Anhang III | 2. Dezember 2027 | verschoben, gilt ab |
| KI in regulierten Produkten (Anhang I) | 2. August 2028 | verschoben, gilt ab |
Häufige Fragen
Darf ich Kundennamen in ChatGPT eingeben?
Nur mit AV-Vertrag, passender Rechtsgrundlage und abgeschaltetem Training. Der einfachere Weg ist meistens, den Namen durch einen Platzhalter zu ersetzen – dann entfällt die ganze Prüfung.
Brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten oder bei systematischer Bewertung von Personen ja. Für Textwerkzeuge im Alltag in der Regel nicht.
Muss ich Kunden über meinen KI-Einsatz informieren?
Wenn ihre Daten verarbeitet werden, gehört das in die Datenschutzerklärung. Bei direktem Kontakt mit einem Chatbot kommt zusätzlich der Hinweis nach Artikel 50 dazu.
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Stand: September 2026. Der Digital Omnibus ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026 unverändert. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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